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Statuten KBV Wallis

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Name, Sitz

Gemäss Art. 60 ff, des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches besteht, mit Sitz am Wohnort des Präsidenten, seit 1964 der Kantonale Boccia-Verband Wallis (KBV Wallis).

Der KBV Wallis ist Mitglied des Schweizerischen Boccia- Verbandes (SBV). Alle dem KBV Wallis angehörenden Vereine, Clubs und Sektionen, nachstehend Vereine genannt, müssen sich an die Statuten, Reglemente und Beschlüsse des KBV Wallis sowie an die Statuten, Reglemente und Beschlüsse des SBV halten.

Art. 2 Zweck

Der KBV Wallis verfolgt rein sportliche Zwecke und ist politisch und konfessionell neutral. Er bezweckt die Förderung des Boccia-Sports auf regionaler, kantona- ler und nationaler Ebene und fördert die Beziehungen zwischen den dem Verband angehörenden Vereine. Er fördert und leitet in Zusammenarbeit mit dem SBV und den dem Verband angehörenden Vereine die Aktiv-, Junioren-, Damen- und Veteranen-Bewegung des KBV Wallis.

Er bezweckt die alljährliche Organisation und Durch- führung aller Walliser-Meisterschaften, der kantonalen Cup-Veranstaltungen, des kantonalen Masters sowie die Selektion für den Schweizer Cup und des Schweizer Masters.

Für alle Turniere und Meisterschaften, die vom KBV Wallis und von den dem Verband angehörenden Vereine durchgeführt werden, ist der KBV für die Festlegung des Spielmodus, für das Auslosungssystem, für die Spielplangestaltung und für die fortlaufende Erstellung der entsprechenden Rangliste zuständig.

II. Mitgliedschaft

Art. 3 Erwerb

Dem KBV Wallis können auf Gesuch hin die Vereine des Kantons Wallis unter der Bedingung beitreten, dass sie seit einem Jahr gegründet und mit Statuten ausgestattet sind und aus mindestens 10 Aktivmitgliedern bestehen sowie über Boccia-Anlagen gemäss Art. 2, Abs. 2.1 bis 2.7 des technischen Reglements des SBV verfügen.

Dem Beitrittsgesuch sind die Statuten, die Liste der Aktivmitglieder und die Zusammensetzung des Vorstandes beizulegen.

Über die Aufnahme des neuen Vereins entscheidet ausschliesslich die Delegiertenversammlung.

 Art. 4 Austritt

Der Austritt von Verbandsmitgliedern erfolgt durch Abgabe einer schriftlichen Austrittserklärung, welche auf Ende Geschäftsjahr und unter Berücksichtigung einer halbjährlichen Kündigungsfrist zu erfolgen hat.

Art. 5 Ausschluss

Wenn ein Mitglied den Zielsetzungen des Verbandes entgegenwirkt oder dem Ansehen des Verbandes abträgliche Aktivitäten entfaltet, kann es von der Delegiertenversammlung ausgeschlossen werden.

Art 6. Lizenz

Jedes Aktivmitglied eines Vereins muss im Besitze einer gültigen Lizenz des SBV sein. Die Lizenzen werden durch den Schweiz. Boccia-Verband direkt an die Vereine abgegeben.

III. Mittel

Art. 7 Beiträge

Jedes Verbandsmitglied ist zur Bezahlung des jährli- chen Beitrages verpflichtet, welcher durch die Delegiertenversammlung festgelegt wird.

Neu eintretende Vereine bezahlen eine von der Delegiertenversammlung festgelegte Eintrittsgebühr.

Austretende oder ausgeschlossene Verbandsmitglieder schulden ihren Jahresbeitrag bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.

Art. 8 Lizenzen

Die Lizenzen für die Aktivmitglieder der Vereine werden gegen Bezahlung eines von der Delegiertenversammlung festgesetzten Betrages abgegeben.

Art. 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr dauert vom 01. Dezember bis 30. November.

Art. 10 Haftung

Für Verbindlichkeiten des Verbandes haftet einzig das Verbandsvermögen. Jede persönliche Haftung der Verbandsmitglieder für Verbindlichkeiten des Verbandes ist ausgeschlossen.

Für Personen, welche für den Verband handeln, bleibt Art. 55, Abs. 3 ZGB vorbehalten.

IV. Organisation

Art. 11 Organe

Die Organe des Verbandes sind:

  • die Delegiertenversammlung
  • der Vorstand
  • die Kontrollstelle

1. Delegiertenversammlung

Art. 12 Einberufung

Die ordentliche Delegiertenversammlung wird vom Vorstand innerhalb 3 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres einberufen.

Eine ausserordentliche Delegiertenversammlung kann vom Vorstand oder auf schriftliches Verlangen eines Verbandsmitgliedes jederzeit einberufen werden. Die ausserordentliche Delegiertenversammlung hat innerhalb von zwei Monaten seit Einreichung des Begeh- rens stattzufinden.

Die Einberufung der ordentlichen Delegiertenversammlung erfolgt schriftlich spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstag und hat die Verhandlungsge- genstände bekannt zu geben.

Jedes Verbandsmitglied hat das Recht, zuhanden der nächsten Delegiertenversammlung Anträge zu stellen. Anträge sind in die Traktandenliste aufzunehmen, sofern sie dem Vorstand schriftlich spätestens 14 Tage vor der DV zugestellt wurden.

Art. 13 Delegierte

Jeder Verein hat das Recht, einen Delegierten je 10 lizenzierter Aktivmitglieder an die Delegiertenver-sammlung zu entsenden.

Art. 14 Vorsitz

Vorsitzender in der Delegiertenversammlung ist der Präsident und bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes.

Der Sekretär führt das Protokoll über die von der Delegiertenversammlung gefassten Beschlüsse und Wahlen. Das Protokoll ist innert 14 Tagen den Präsidenten der Verbandsmitglieder zuzustellen.

Art. 15 Beschlussfähigkeit

Jede statutengemäss einberufene Delegiertenver- sammlung ist, unabhängig von der Zahl der Anwe- senden, beschlussfähig.

Art. 16 Stimmrecht

Jedes Mitglied des Vorstandes „KBV“ hat eine Stimme. Die anwesenden Delegierten vertreten ihren Verein und das Total der Anzahl Stimmen die dem Verein, gemäss Art. 13 dieser Statuten, zugeteilt sind.

Art. 17  Traktanden

Beschlüsse können einzig über die auf der Traktanden- liste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden.

Art. 18 Beschlussfassung

Zur Beschlussfassung bedarf es der Mehrheit der anwesenden Stimmenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident durch Stichentscheid.

Art. 19 Befugnisse

Der ordentlichen Delegiertenversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

  1. Ernennung der Stimmenzähler.
  2. Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes.
  3. Abnahme der Jahresrechnung.
  4. Aufnahme und Ausschluss von Verbandsmitgliedern.
  5. Festlegung der Eintrittsgebühr für neue Vereine, des Jahresbeitrages sowie der Gebühr für die Lizenzen.
  6. Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder für die Dauer von zwei Jahren bei Wiederwählbarkeit.
  7. Wahl der Kontrollstelle.
  8. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  9. Genehmigung von Statutenänderungen.
  10. Beschlussfassung von Anträgen.

2. Vorstand

Art. 20 Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus 3 – 5 Komitee Mitgliedern. – Doppelfunktion ist zulässig.

Art. 21 Wahlen

Die Vorstandsmitglieder werden von der Delegiertenversammlung gewählt.

Art. 22 Konstituierung

Mit Ausnahme des Präsidenten, welcher von der Delegiertenversammlung gewählt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst.

Art. 23 Amtsdauer

Die Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt und sind wiederwählbar.

Art. 24 Einberufung

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, sooft es die Geschäfte erfordern.

Die Einberufung der Vorstandssitzung hat schriftlich 10 Tage im voraus zu erfolgen und hat über die Verhandlungsgegenstände Auskunft zu geben.

Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.

Art. 25 Beschlussfähigkeit

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er vollständig anwesend ist.

Art. 26 Beschlussfassung

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident durch Stichent- scheid.

Art. 27 Traktanden

Über nicht auf der Traktandenliste aufgeführte Verhandlungsgegenstände kann nur Beschluss gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder zustimmen.

Art. 28 Befugnisse

Die Aufgaben des Vorstandes sind:

  1. Führung der laufenden Geschäfte des KBV Wallis unter Vorbehalt der Befugnisse der Delegierten- versammlung
  2. Vorbereitung und Einberufung der Delegiertenver- sammlung
  3. Ausführung der Beschlüsse der Delegiertenver- sammlung
  4. Verwaltung des Vermögens des KBV Wallis
  5. Organisation der Veranstaltungen des KBV Wallis, gemäss Art. 2 dieser Statuten
  6. f)  Berichterstattung über die Schweizerische Delegiertenversammlung

3. Kontrollstelle

Art. 29 Zusammensetzung

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren.

Art. 30 Pflicht des Rechnungsrevisoren

Die Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnungsführung des KBV Wallis, insbesondere die Konten und die Jah- resbilanz und erstatten jährlich zuhanden der ordentli- chen Delegiertenversammlung schriftlichen Bericht.

V. Schlussbestimmungen

Art. 31 Auflösung

Die Auflösung des KBV Wallis kann nur von einer aus- schliesslich hierfür einberufenen Delegiertenversamm- lung beschlossen werden.

Zur Beschlussfassung für die Auflösung des Verbandes bedarf es einer Stimmmehrheit von 3⁄4 der anwesen- den Stimmenden.

Art. 32 Liquidation

Im Falle der Auflösung wird das Vermögen des KBV Wallis auf ein Sperrkonto deponiert. Das Vermögen plus Zinsen kann zurückgenommen werden, falls der KBV Wallis sich innert 5 Jahren seit Auflösung neu bil det.

Nach Ablauf dieser Frist wird das Verbandsvermögen entsprechend der lizenzierten Mitgliederbestände am Zeitpunkt der Auflösung auf die Vereine aufgeteilt.

Art. 33 Vertretung

Der Vorstand beschliesst die Zeichnungsberechtigung und vertritt den KBV Wallis nach aussen.

Art. 34 Aus- oder Übertritt von Vereinsmitgliedern

Die Austritte oder Übertritte von Mitgliedern aus einem dem KBV Wallis angeschlossenen Verein müssen dem KBV Wallis gemeldet werden.

Art. 35 Inkrafttreten

Diese Statuten annullieren und ersetzen diejenigen vom 20.02.2004 und sind anlässlich der Delegierten- versammlung vom 13.12.2013 angepasst, einstimmig genehmigt sowie unverzüglich in Kraft gesetzt worden. Für alle darin nicht geregelten Fälle kommen die Best- immungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und die Statuten des SBV zur Anwendung.

Brig, 13. Dezember 2013

Im Namen des KBV Wallis:

Der Präsident
Silvio Müller

Der Sekretär
Beat Bärenfaller

Der tech. Leiter
Heinrich Schmidhalter